Eine Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) zum September 2026 bringt Neuerungen bei der Anrechnung digitaler Lehre, bei inter- und fachübergreifender Lehre und bei der Betreuung von Studierenden.
Anrechnung digitaler Lehre (§ 4 LVVO)
Der bisherige § 5a LVVO („Online-Lehrveranstaltungen“) wurde gestrichen. Er hatte die Anrechenbarkeit von Online-Lehre auf maximal 25 % der individuellen Lehrverpflichtung gedeckelt. An seine Stelle tritt ein neuer § 4 Abs. 2 LVVO, mit dem die feste Prozent-Grenze entfällt: Vollständig oder überwiegend digital angebotene Lehrveranstaltungen („digitale Lehre“) werden grundsätzlich in derselben Höhe angerechnet wie Präsenzveranstaltungen.
Voraussetzung ist freilich ein mit Präsenzlehre vergleichbarer Zeitaufwand (einschließlich Vor- und Nachbereitung) sowie eine „aktive Betreuung“ durch die Lehrperson während der Durchführung — etwa durch Live-Übertragung, eine erstmalige Aufzeichnung zur zeitversetzten Nutzung, fachlichen Austausch mit den Studierenden oder eine neue Aufbereitung der Veranstaltung.
Einschränkung: Die Hochschule kann den anrechenbaren Anteil digitaler Lehre an der Lehrverpflichtung selbst begrenzen und für einzelne Lehrveranstaltungen Präsenz vorschreiben.
Inter- und fachübergreifende Lehre (§ 5 LVVO)
Lehrveranstaltungen mit mehreren Lehrpersonen werden bislang nur anteilig angerechnet. Jetzt können bei interdisziplinären oder fachübergreifenden Lehrveranstaltungen bis zu drei Lehrpersonen die Veranstaltung voll angerechnet bekommen (Absätze 2 und 3). Die Veranstaltung muss vorab bei der Hochschule angezeigt und von dort genehmigt werden.
Betreuung von Studierenden (§ 7 LVVO)
§ 7 Abs. 2 LVVO regelt die Anrechnung von Betreuungstätigkeiten (etwa von Abschlussarbeiten) auf die Lehrverpflichtung neu. Bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden können einer einzelnen Lehrperson angerechnet werden, sofern sichergestellt ist, dass die betreffenden Lehrveranstaltungen im Fach angeboten werden. Durchschnittliche Deckelung: Im Schnitt der Lehrpersonen einer Lehreinheit dürfen solche Betreuungstätigkeiten nur bis zu 2 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet werden.
Die Möglichkeit, für die Entwicklung neuer Lehrformate eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung zu gewähren (§ 17 Abs. 1), bleibt bestehen — statt „Online-Veranstaltungen nach § 5a“ heißt es jetzt allgemeiner „innovative Lehrkonzepte und -formate“. Dafür steht jeder Hochschule allerdings nur ein begrenztes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden zur Verfügung (§ 17 Abs. 2).
Rechtsgrundlage
Sechste Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 27. August 2026 (HmbGVBl. 2026 Nr. 27, S. 226), verkündet am 11. September 2026, in Kraft seit 12. September 2026.
- Original-Verordnungsblatt (PDF, Ausgabe Nr. 27, Seite 226)
- LVVO — konsolidierte Gesamtausgabe, Landesrecht Hamburg
Hinweis: Diese Notiz ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung im Einzelfall. Bei Fragen zum Einzelfall wenden Sie sich an Ihr Studienbüro oder Referat 31 (Qualität und Recht). Ein Entwurf dieses Beitrags stammt ursprünglich von der gKI Claude.