Bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren – Single oder Multiple Choice oder andere Auswahlfragen – wählen Prüflinge nur zwischen vorgegebenen Antwortmöglichkeiten, ohne die Möglichkeit einer eigenen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Fragestellung; die eigentliche prüferische Bewertungsleistung verschiebt sich dadurch auf die vorherige Ausarbeitung von Fragen und Antwortalternativen. Da (wiederholtes) Nichtbestehen einer Prüfung in die durch Art. 12 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit eingreifen kann, bedarf dieses Verfahren einer gesetzlichen Grundlage – für Hamburg konkretisiert durch § 60 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) und eine entsprechend ausdrückliche Regelung in der jeweiligen Prüfungsordnung bzw. Fachspezifischen Bestimmung.
Weil eine feste, allein am Prozentsatz der erreichbaren Punkte orientierte Bestehensgrenze die unterschiedliche Schwierigkeit einzelner Klausurtermine nicht auffangen kann und Prüflinge dadurch benachteiligt würden, ist eine zusätzliche relative Bestehensgrenze erforderlich, die sich am Ergebnis einer Referenzgruppe orientiert – erst das Zusammenspiel beider Grenzen genügt den rechtlichen Anforderungen an ein chancengleiches, nachvollziehbares Prüfungsverfahren.
Dieser Rechner ermittelt die absolute und die relative Bestehensgrenze für Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) nach den Vorgaben der Handreichung Nr. 11 der Universität Hamburg. Trage die Gesamtpunktzahl, den gewünschten Prozentsatz für die absolute Grenze sowie den Referenzgruppen-Durchschnitt und den Toleranzabzug für die relative Grenze ein. Der Rechner zeigt beide Grenzen, die jeweils maßgebliche (niedrigere) Grenze sowie – bei Eingabe einer erreichten Punktzahl – Bestehen/Nichtbestehen und die zugehörige Note.
Summe aller Punkte des Antwort-Wahl-Teils der Prüfung.
Üblich: 50–60 %. Darf laut Handreichung nicht allein angewendet werden, ohne die relative Grenze zu berücksichtigen.
I. d. R. Durchschnitt der letzten zwei bis drei Prüfungstermine des Moduls; ohne solche Daten der Durchschnitt des aktuellen Termins.
Üblicher Korridor: 15–25 %. Beispiel der Handreichung: 17 %.
Wird ausgefüllt, zeigt der Rechner Bestehen/Nichtbestehen und die Note.
Notenstaffelung anzeigen
| Anteil der über der Bestehensgrenze erzielten Punkte | Note |
|---|---|
| > 90 % | 1,0 |
| > 80 % bis 90 % | 1,3 |
| > 70 % bis 80 % | 1,7 |
| > 60 % bis 70 % | 2,0 |
| > 50 % bis 60 % | 2,3 |
| > 40 % bis 50 % | 2,7 |
| > 30 % bis 40 % | 3,0 |
| > 20 % bis 30 % | 3,3 |
| > 10 % bis 20 % | 3,7 |
| 0 % bis 10 % | 4,0 |
| Unterhalb der maßgeblichen Bestehensgrenze | 5,0 |
Was es bei Multiple-Choice-Prüfungen zu beachten gilt
- Ausdrückliche Regelung erforderlich. Das Antwort-Wahl-Verfahren setzt eine ausdrückliche Grundlage in der Prüfungsordnung oder Fachspezifischen Bestimmung voraus.
- Absolute Grenze allein reicht nicht. Die Bestehensgrenze darf sich nicht allein aus einem festen Vomhundertsatz der möglichen Punkte ergeben.
- Keine Minuspunkte. Für falsch beantwortete Aufgaben dürfen keine Maluspunkte vergeben werden.
- Gleiche Bewertung. Richtige, falsche und nicht angekreuzte Antwortalternativen müssen einheitlich bewertet werden.
- Mehrfachauswahl-Aufgaben. Wird eine Aufgabe nur bei vollständig korrekter Auswahl gewertet, sind keine anteiligen Punkte für einzelne richtige Antworten nötig.
- Differenzierte Noten. In Abschluss- oder Zwischenprüfungen ist gemäß § 62 Abs. 2 HmbHG differenziert zu benoten.
- Zwei-Prüfer-Prinzip bei Mischklausuren. Bei kombinierten Prüfungen sind getrennte Teilnoten zu bilden.
- Fehlerhafte Aufgaben. Nachträglich als fehlerhaft erkannte Fragen sind bei der Punktermittlung nicht zu berücksichtigen.
Quelle: Universität Hamburg, Referat 31 – Qualität und Recht, Handreichung Nr. 11 „Rechtliche Besonderheiten von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) als Prüfungsart“, Stand Juni 2019.
Dieser Rechner dient ausschließlich der Orientierung und ersetzt nicht die verbindliche Prüfungsordnung bzw. Fachspezifische Bestimmung Ihrer Fakultät. Rundungen sollten stets zugunsten der Prüflinge und in Abstimmung mit dem Zwei-Prüfer-Prinzip dokumentiert werden.
Quelle: Universität Hamburg, Referat 31 – Qualität und Recht, Handreichung Nr. 11 „Rechtliche Besonderheiten von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) als Prüfungsart“, Stand Juni 2019.
Der Rechner wurde konzipiert und realisiert mit der gKI Claude 1.18286.2 (b682d9) 2026-07-07T00:03:05.000Z

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