Das Studiendekanat der Fakultät für Betriebswirtschaft hat die Lehrenden der „Hamburg Business School“ darüber informiert, unter welchen Bedingungen dort Online- oder Blended Learning-Veranstaltungen auf das individuelle Lehrdeputat angerechnet werden können.
Hintergrund ist der § 5a der Lehrverpflichtungsverordnung der Hamburger Hochschulen (LVVO). Er besagt, dass Online-Lehrveranstaltungen auf die individuelle Lehrverpflichtung angerechnet werden können. Die Regelung zielt freilich nicht auf eine Zeitersparnis für Lehrende. Die Online-Lehrveranstaltung muss während der Durchführung von der Lehrperson „aktiv betreut“ werden. Entspricht die zeitliche Belastung der Lehrperson einschließlich Vor- und Nachbereitung nicht mindestens derjenigen für eine klassische Veranstaltung, wird die Anrechnung entsprechend gemindert. Das Ganze gilt je Lehrperson bis zu einer Obergrenze von 25% der Lehrverpflichtung, wobei die Hochschule Ausnahmen genehmigen kann.
In seiner Information an die Lehrenden hat das Dekanat der Fakultät für Betriebswirtschaft auf diesen Sachverhalt hingewiesen und zugleich an den Wortlaut des § 5a in den BWL-Prüfungsordnungen erinnert. Darin sind „E-Learning-Lerneinheiten“ als mögliche Lehrveranstaltungsarten aufgeführt.
Um nun eine Online-Veranstaltung in der Fakultät für Betriebswirtschaft auf die Lehrverpflichtung einer Lehrperson anrechnen zu können, ist es erforderlich, dass diese
- das Angebot mit der zuständigen Programmdirektorin bzw. dem zuständigen Programmdirektor abgestimmt hat;
- bei der Anmeldung der Veranstaltung darauf hinweisen, dass es sich um eine Online- oder Blended-Learning-Veranstaltung handelt und mit welchem Zeitaufwand inkl. Vor- und Nachbereitung sie rechnen;
- die Veranstaltung in STiNE „entsprechend“ ausweisen.
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