Aktuell kommt es vermehrt zu Abmahnungen, wenn bei der Nutzung von Bildern aus kostenlosen Bilddatenbanken wie PIXELIO deren strenge Lizenzbestimmungen nicht vollständig eingehalten werden, weil beispielsweise der Urhebername, der Datenbankname oder die Verlinkung fehlen. Darauf weist Martin Robinius vom Referat Campusmanagement hin.
„Kostenlos bedeutet nicht rechtefrei“, sagt der Referent für Rechtsfragen in IT-Prozessen. „Außerdem kommt es aktuell zu Abmahnungen, wenn intern genutzte Lehrveranstaltungsmaterialien mit fremden Inhalten, deren Nutzung beispielsweise durch die sogenannte Bildungsschranke des § 60a UrhG unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist, auch öffentlich über Webseiten oder Lecture2Go zugänglich gemacht werden„, führt Robinius aus. „Die Abmahnungskosten bleiben dann bei den für die Veröffentlichung verantwortlichen Personen (wenn sie denn überhaupt auszumachen beziehungsweise auffindbar sind) oder den Fakultäten hängen.“
Martin Robinius hat dazu eine Handreichung erarbeitet, die wir mit seiner freundlichen Genehmigung wiedergeben.
Von Martin Robinius, Universität Hamburg, Stand: 01.09.2026
Die gegliederte Liste gibt einen Überblick über die im Hochschulbereich geltenden Rechtsgrundlagen für die Werknutzung.
Rechtsgrundlagen ergeben sich aus
- der eigenen Urheberschaft,
- aus vertraglich eingeräumten Nutzungsrechten (z.B. Lizenzen),
- aus gesetzlichen Schranken des Urhebergesetzes (§§ 44a ff. UrhG) – die bestimmte Nutzungen ohne Zustimmung des Rechteinhabers gestatten,
- sowie aus Sonderfällen wie Gemeinfreiheit, verwaisten Werken oder KI-generierten Inhalten.
Die genannten Voraussetzungen sind nicht abschließend; im Einzelfall können weitere Bedingungen gelten. Quellenangaben folgen der deutschen Zitierweise.
Verstöße gegen eingeräumte Nutzungsrechte oder gesetzliche Nutzungsvoraussetzungen können Abmahnungen und Schadensersatzforderungen (§ 97 UrhG) nach sich ziehen. Die jeweiligen Nutzungsrechte und gesetzlichen Voraussetzungen sind daher genau zu prüfen, vollständig einzuhalten und nachhaltig zu dokumentieren.
Die Tabelle ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zu Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen bitte an: martin.robinius@uni-hamburg.de
Inhaltsverzeichnis
Eigene Urheberschaft
1. Eigene Werke
- Erlaubnis
- grundsätzlich nicht erforderlich.
- Voraussetzung: Werk wurde selbst geschaffen; keine entgegenstehenden vertraglichen Regelungen (z. B. Übertragung von Rechten an einen Verlag).
- Bei dienstlich erstellten Werken können Nutzungsrechte ggf. der Hochschule zustehen (§ 43 UrhG) – Arbeits-/Dienstvertrag prüfen.
- Bereits veröffentlichte Werke: eingeräumte Verlagsrechte können Weiterverwendung einschränken.
- Quellenangabe (empfohlen)
- Nachname, Vorname: Titel, Ort: Verlag/Institution, Jahr.
- Bei Veröffentlichung unter freier Lizenz zusätzlich Lizenzbezeichnung und Link.
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Vertragliche Nutzungsrechte (§§ 31 ff. UrhG)
2. Individuelle Nutzungserlaubnis
- Erlaubnis
- erforderlich – im vereinbarten Umfang.
- Schriftliche Vereinbarung mit der/dem Rechteinhaber/in.
- Klare Festlegung von Umfang, Zweck, Dauer, Nutzungsarten (Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung), Vergütung und ggf. Widerrufsmöglichkeit.
- Quellenangabe
- gemäß Vereinbarung; vollständige bibliografische Angabe nach Quellenart plus Hinweis:
- „Verwendung mit freundlicher Genehmigung von [Nachname, Vorname/Organisation], [Datum der Genehmigung].“
- Ggf. zusätzlich Angaben aus der Vereinbarung (Nutzungsart, Laufzeit).
3. CC0 1.0 (Public Domain Dedication)
- Erlaubnis
- uneingeschränkte Nutzung – vervielfältigen, bearbeiten, verbreiten, öffentlich zugänglich machen, auch kommerziell.
- Voraussetzungen: keine, aber nach § 13 UrhG bleibt das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft faktisch bestehen.
- Quellenangabe (empfohlen)
- Nachname, Vorname: Titel, Ort/Plattform, Jahr, CC0 1.0, [online] URL [TT.MM.JJJJ].
4. CC BY 4.0
- Erlaubnis
- teilen und bearbeiten – jeweils auch kommerziell.
- Voraussetzungen: Namensnennung; keine Einführung zusätzlicher Einschränkungen in der Weiternutzung.
- Quellenangabe
- Nachname, Vorname: Titel, Ort/Plattform, Jahr, CC BY 4.0, [online] URL [TT.MM.JJJJ].
- Bei Bearbeitung: Vermerk „bearbeitet von [eigener Name]“ ergänzen.
5. CC BY-NC 4.0
- Erlaubnis
- teilen und bearbeiten – jeweils nur nicht-kommerziell.
- Voraussetzungen: Namensnennung; keine kommerzielle Nutzung; keine Einführung zusätzlicher Einschränkungen.
- Quellenangabe
- Nachname, Vorname: Titel, Ort/Plattform, Jahr, CC BY-NC 4.0, [online] URL [TT.MM.JJJJ].
6. CC BY-SA 4.0
- Erlaubnis
- teilen und bearbeiten – jeweils auch kommerziell.
- Voraussetzungen: Namensnennung; Bearbeitungen müssen unter derselben Lizenz (CC BY-SA 4.0) weitergegeben werden; keine Einführung zusätzlicher Einschränkungen.
- Quellenangabe
- Nachname, Vorname: Titel, Ort/Plattform, Jahr, CC BY-SA 4.0, [online] URL [TT.MM.JJJJ].
7. CC BY-NC-SA 4.0
- Erlaubnis
- teilen und bearbeiten – jeweils nur nicht-kommerziell.
- Voraussetzungen: Namensnennung; keine kommerzielle Nutzung; Bearbeitungen unter derselben Lizenz weitergeben; keine Einführung zusätzlicher Einschränkungen.
- Quellenangabe
- Nachname, Vorname: Titel, Ort/Plattform, Jahr, CC BY-NC-SA 4.0, [online] URL [TT.MM.JJJJ].
8. CC BY-ND 4.0
- Erlaubnis
- teilen (nur unverändert), auch kommerziell – keine Bearbeitung erlaubt.
- Voraussetzungen: Namensnennung; keine Bearbeitung; keine Einführung zusätzlicher Einschränkungen.
- Quellenangabe
- Nachname, Vorname: Titel, Ort/Plattform, Jahr, CC BY-ND 4.0, [online] URL [TT.MM.JJJJ].
9. CC BY-NC-ND 4.0
- Erlaubnis
- teilen (nur unverändert, nur nicht-kommerziell) – keine Bearbeitung erlaubt.
- Voraussetzungen: Namensnennung; keine kommerzielle Nutzung; keine Bearbeitung; keine Einführung zusätzlicher Einschränkungen.
- Quellenangabe
- Nachname, Vorname: Titel, Ort/Plattform, Jahr, CC BY-NC-ND 4.0, [online] URL [TT.MM.JJJJ].
10. Open Access
- Erlaubnis
- in der Regel nicht erforderlich, sofern unter freier Lizenz veröffentlicht (häufig CC-Lizenz, s. Nr. 3–9).
- Genaue Lizenzbedingungen im Einzelfall prüfen (auf der Publikationsseite/im Repositorium angegeben).
- CC-lizenzierte OA-Publikationen erlauben Text- und Data-Mining i. d. R. (abhängig von der jeweiligen CC-Lizenz und § 44b UrhG).
- Quellenangabe
-
- Zeitschriftenartikel (OA): Nachname, Vorname: Artikeltitel, in: Zeitschrift, Jg. x, Nr. y, Jahr, S. x–y, Lizenz (z. B. CC BY 4.0), DOI/[online] URL [Abrufdatum].
- Preprint/Repositorium: Nachname, Vorname: Titel, Repositorium (z. B. arXiv/SSRN), Jahr, [online] URL [Abrufdatum].
- Monographie (OA): Nachname, Vorname: Titel, Ort: Verlag, Jahr, Lizenz, [online] URL/DOI [Abrufdatum].
11. Open-Source-Software-Lizenzen (Software, Code, Skripte)
- Erlaubnis
- im Rahmen der jeweiligen Lizenz (z. B. MIT, BSD, Apache 2.0, GPL/LGPL/AGPL).
- Permissive Lizenzen (MIT, BSD, Apache): Nutzung, Veränderung und Weitergabe mit Namensnennung und Lizenzhinweis.
- Copyleft-Lizenzen (wie GPL): Bearbeitungen müssen unter derselben Lizenz weitergegeben werden; Lizenztext ist beizulegen.
- Quellenangabe
- Projektname/Autorenschaft (Entwickler/-in oder Organisation): Softwaretitel [Computerprogramm], Version x.x, Jahr, Lizenz (z. B. MIT License), [online] Repository-URL [Abrufdatum].
12. Allgemeine Lizenz (National-, Bibliotheks-, Campuslizenz; lizenzierte Datenbanken / E-Journals / E-Books)
- Erlaubnis
- erforderlich – ergibt sich aus dem Lizenzvertrag (z. B. Nationallizenz, Bibliothekslizenz, Campuslizenz).
- Nutzende müssen vom Vertrag erfasst sein (Hochschulangehörige; Authentifizierung erforderlich).
- Erlaubter Umfang (Download, Druck, Lernplattformen, Text- und Data-Mining) richtet sich nach dem jeweiligen Lizenzvertrag – im Zweifel bei der Bibliothek/Lizenzstelle erfragen.
- Weitergabe an Dritte oder dauerhafte Bereitstellung außerhalb der Lizenz i. d. R. unzulässig.
- Text- und Data-Mining nur nach Maßgabe des Lizenzvertrags oder § 44b UrhG zulässig.
- Quellenangabe
-
- E-Journal-Artikel: Nachname, Vorname: Artikeltitel, in: Zeitschrift, Jg. x, Nr. y, Jahr, S. x–y. DOI/[online] URL [Abrufdatum].
- E-Book: Nachname, Vorname: Titel, Aufl., Ort: Verlag, Jahr. DOI/[online] URL [Abrufdatum].
- Datenbankeintrag: Name der Datenbank: Titel des Eintrags, [online] URL [Abrufdatum].
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Gesetzliche Schranken (§§ 44a ff. UrhG)
13. Nutzung in der Lehre, § 60a UrhG
- Erlaubnis
- eingeschränkt erlaubt ohne gesonderte Genehmigung – vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen und sonstig öffentlich wiedergeben (z. B. Musik, Film).
- Nutzung durch Bildungseinrichtung (Lehrende, Studierende, Mitarbeitende); zur Veranschaulichung der Lehre; keine kommerzielle Nutzung.
- Nur für eingeschränkten Personenkreis (Lehrveranstaltungsteilnehmende, Lehrende und Prüfer derselben Einrichtung, Dritte zu Präsentationszwecken).
- Grundsätzlich bis zu 15 % eines veröffentlichten Werks.
- Bis zu 100 % bei Texten geringen Umfangs (bis 25 Seiten); Beiträgen aus Fach-/wissenschaftlichen Zeitschriften (nicht Publikumszeitschriften/Zeitungen); Abbildungen, Fotos, Grafiken; Filmen bis 5 Min. (Kinofilm ab 2 Jahren); Musik bis 5 Min.; Noten bis 6 Seiten.
- Quellenangabe
- je nach Quellenart.
- Buch: Nachname, Vorname: Titel, Aufl., Ort: Verlag, Jahr, S. x–y.
- Zeitschriftenartikel: Nachname, Vorname: Artikeltitel, in: Zeitschrift, Jg. x, Nr. y, Jahr, S. x–y. DOI/URL.
- Sammelband: Nachname, Vorname: Titel des Beitrags, in: Vorname Nachname (Hrsg.), Titel, Ort: Verlag, Jahr, S. x–y.
- Internet: Nachname, Vorname: Titel, in: Seitenname, TT.MM.JJJJ, [online] URL [Abrufdatum].
- Abbildung: Nachname, Vorname: Titel [Bildtyp], Ort, Jahr, Lizenz, URL [Abrufdatum].
14. Zitatrecht, § 51 UrhG
- Erlaubnis
- nicht erforderlich.
- Zitiertes Werk muss veröffentlicht sein; Nutzung muss dem Zitatzweck dienen (Beleg, Erläuterung, Auseinandersetzung); Umfang durch Zweck gerechtfertigt; kein Eingriff in Originalaussage; Quellenangabe zwingend (§ 63 UrhG).
- Quellenangabe
- Vollbeleg nach Quellenart.
- Buch: Nachname, Vorname: Titel, Aufl., Ort: Verlag, Jahr, S. x.
- Zeitschrift: Nachname, Vorname: Artikeltitel, in: Zeitschrift, Jg. x, Nr. y, Jahr, S. x.
- Sammelband: Nachname, Vorname: Titel des Beitrags, in: Vorname Nachname (Hrsg.), Titel, Ort: Verlag, Jahr, S. x.
- Internet: Nachname, Vorname: Titel, in: Seitenname, TT.MM.JJJJ, [online] URL [Abrufdatum].
- Kurzbeleg (Folgenachweise): Nachname, Jahr, S. x.
15. Pastiche-Regelung, § 51a UrhG
- Erlaubnis
- nicht erforderlich.
- Verwendung von Teilen fremder Werke zur Schaffung eines eigenständigen neuen Werks (z. B. Remix, Mashup, Meme, Fan-Fiction).
- Das Ergebnis muss eine eigene schöpferische Auseinandersetzung darstellen – keine bloße Übernahme.
- Quellenangabe nicht zwingend, aber empfehlenswert.
- Quellenangabe
- soweit bekannt/möglich – nach Quellenart des Ausgangswerks.
- Buch: Nachname, Vorname: Titel, Ort: Verlag, Jahr. [Hinweis: „verwendet in: [eigenes Werk]“]
- Internet/Plattform: Nachname, Vorname: Titel, [online] URL [Abrufdatum]. [Hinweis: „verwendet in: [eigenes Werk]“]
16. Bibliotheks- und Archivschranken, §§ 60e, 60f UrhG
- Erlaubnis
- nicht erforderlich, im gesetzlich vorgesehenen Rahmen.
- Gilt für Bibliotheken, Archive, Museen der Hochschule (nicht für Lehrende individuell).
- Zulässig u. a.: Vervielfältigung zur Bestandserhaltung, Katalogisierung; Zugänglichmachung an Leseplätzen; Versand einzelner Aufsätze/kleiner Werkteile an Nutzende (§ 60e Abs. 5 UrhG), z. T. vergütungspflichtig.
- Quellenangabe
- nach Quellenart.
- Monographie: Nachname, Vorname: Titel, Aufl., Ort: Verlag, Jahr.
- Zeitschriftenartikel: Nachname, Vorname: Artikeltitel, in: Zeitschrift, Jg. x, Nr. y, Jahr, S. x–y.
17. Amtliche Werke, § 5 UrhG
- Erlaubnis
- grundsätzlich frei nutzbar.
- Voraussetzungen: keine bei Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlassen und Bekanntmachungen, Gerichtsentscheidungen und amtlich verfassten Leitsätzen.
- Bei sonstigen amtlichen Werken (z. B. amtliche Broschüren, Gutachten, Statistiken, Behördenberichte): Änderungsverbot und Pflicht zur Quellenangabe.
- Quellenangabe
-
- Gesetz/VO/Erlass: § x Abs. y UrhG (kein gesonderter Literaturverzeichnis-Eintrag; ggf. Fundstelle im BGBl. angeben).
- Amtliche Broschüre/Bericht: herausgebende Behörde: Titel, Ort: Behörde/Verlag, Jahr. [Online: + URL [Abrufdatum]].
- Gerichtsentscheidung: Gericht, Entscheidungsart (Urteil/Beschluss), Datum – Aktenzeichen, in: Fundstelle (z. B. BVerfG, Beschluss v. 24.06.2026 – 2 BvL 3/18, in: BVerfGE x, S. x).
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Sonderfälle
18. Vergriffene Werke
- Erlaubnis
- grundsätzlich erforderlich.
- Ausnahme: Nutzung nach § 60a UrhG für die Lehre möglich (s. Nr. 13).
- Für Kulturerbe-Einrichtungen: kollektive Lizenzierung über Verwertungsgesellschaften möglich (§§ 51 ff. VGG).
- Voraussetzung „vergriffen“: über reguläre Vertriebswege nicht mehr erhältlich.
- Quellenangabe
-
- Buch: Nachname, Vorname: Titel, Ort: Verlag, Jahr.
- Bei Online-Reproduktion: ggf. + [online] URL [Abrufdatum].
- Vorgenommene Änderungen vermerken (z. B. „digitalisiert und bearbeitet von …“).
19. Verwaiste Werke, §§ 61 ff. UrhG
- Erlaubnis
- kann nicht (mehr) eingeholt werden.
- Urheber/in bzw. Rechteinhaber/in trotz sorgfältiger Suche nicht ermittelbar (Eintragung im DPMA-/EUIPO-Register).
- Nutzung i. d. R. nur durch privilegierte Einrichtungen (Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Archive), regelmäßig nur nicht-kommerziell.
- Quellenangabe
- soweit ermittelbar.
- Nachname, Vorname [soweit bekannt]: Titel, Ort: Verlag [soweit bekannt], Jahr [soweit bekannt]. Hinweis: „Verwaistes Werk, Rechteinhaber nicht ermittelbar“.
- Ggf. + [online] URL [Abrufdatum] der verwendeten Digitalisierung.
20. Gemeinfreiheit (Public Domain)
- Erlaubnis
- nicht (mehr) erforderlich.
- Schutzfrist abgelaufen (Europa i. d. R. 70 Jahre nach Tod der/des Urheber/in, § 64 UrhG; abweichende Fristen z. B. in den USA).
- Trotz Gemeinfreiheit: Pflicht zur Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und Verbot der Entstellung (§ 14 UrhG) beachten.
- Quellenangabe
-
- Buch/Text: Nachname, Vorname: Titel, Ort: Verlag, Jahr [Erstveröffentlichungsjahr]. [online] URL [Abrufdatum] [Hinweis: gemeinfrei/Public Domain].
- Bei digitaler Reproduktion: ggf. Angabe der Quelle der Digitalisierung (z. B. Bibliotheksrepositorium).
- Abbildung: Nachname, Vorname: Werktitel, Jahr [Entstehungsjahr], [Bildträger/Technik], Aufbewahrungsort. [Hinweis: gemeinfrei].
21. KI-generierte Inhalte
- Schutzstatus des KI-Outputs
- Grundsätzlich kein urheberrechtlicher Schutz bei rein KI-generierten Inhalten (fehlende persönliche geistige Schöpfung, § 2 Abs. 2 UrhG). Ausnahmen möglich bei erheblicher menschlicher kreativer Steuerung (z. B. gestalterisch ausgeformtes Prompting), kreativer Auswahl und Anordnung von KI-Outputs oder schutzfähiger Nachbearbeitung (§ 3 UrhG).
- Erlaubnis zur Nutzung des KI-Outputs
- abhängig vom Einzelfall.
- Fremde Werke im KI-Output nicht erkennbar / hinreichender Abstand gewahrt: grundsätzlich freie Verwendung möglich.
- Fremde Werke erkennbar / kein hinreichender Abstand: Zustimmung der/des Rechteinhaber/in erforderlich (§§ 15 ff. UrhG); bei Bearbeitung zusätzlich Zustimmung des Urhebers (§ 23 UrhG).
- Trainingsdaten
- urheberrechtliche Zulässigkeit prüfen (anhand LAION-Rechtsprechung des LG + OLG Hamburg, aktuell BGH: Vorlage an EuGH wegen DSM-RL).
- § 60d UrhG (Text- und Data-Mining, wissenschaftliche Forschung): zulässig für nicht-kommerzielle Forschung; bei kommerzieller Kooperation fraglich.
- § 44b UrhG (allgemeines Text- und Data-Mining): zulässig ohne maschinenlesbaren Opt-out (§ 44b Abs. 3 UrhG); bei natürlichsprachigem Fließtext fraglich.
- Quellenangabe
- Name des Tools (Entwicklungsunternehmen), generierter Inhalt [Beschreibung/Prompt], generiert am TT.MM.JJJJ, [online] Plattform-URL [Abrufdatum].
- Beispiel: OpenAI (ChatGPT-4o), [Antwort auf Prompt: „…“], generiert am 01.09.2026, [online] https://chatgpt.com, kein persistenter Link verfügbar [01.09.2026].
- Ggf. Hinweis auf erkennbare Ausgangswerke mit Quellenangabe nach Quellenart.
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Die Umstrukturierung der Original-Tabelle (PDF) zu der obigen Liste erfolgte mit der KI Claude.
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