Haben Sie schon einmal durch Zufall ein tolles Lehrbuch, Poster oder Video gefunden, welches Sie gerne in Ihrer Lehre einsetzen wollten?
Hat sich dann ein ungutes, nebulöses Gefühl bei Ihnen breitgemacht, als sich die Frage Bahn brach: „Halt Stop, darf ich das in meinem Kurs überhaupt zur Verfügung stellen?“ Rund um diese Frage wollen wir Ihnen hier kurze Antworten geben und in diesem Zusammenhang nützliche Materialien teilen (dürfen wir).
Was sind urheberrechtlich geschützte Medien?
Die Erfordernisse des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) an urheberrechtlich geschützte Werke verlangen, dass das Werk durch eine schöpferische Leistung entstanden ist und Originalität besitzt.
Ein Werk zeichnet sich dadurch aus, dass es von einer urhebenden Person geschaffen worden sein muss, der oder die eine Idee in eine durch menschliche Sinne wahrnehmbare Form überführt hat. Die Form darf dabei nicht zufällig sein oder schlicht eine natürliche Anordnung kopieren, sondern soll erkennbar dem Willen des Urhebers folgen.
Was darf ich in welchem Umfang verwenden?
Das Wichtigste vorab: Sie dürfen zu Forschungs- und Lehrzwecken urheberrechtlich geschützte Werke nutzen, allerdings gelten dafür Bedingungen und Einschränkungen. Die Wichtigsten:
- Die Quelle muss angegeben werden.
- Daumenregel: Bis zu 15% eines Werkes (beispielsweise eines Buches); Werke geringeren Umfangs auch vollständig
- Es dürfen keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden.
- Vorrangigkeit des Lizenzangebots: Wenn das jeweilige Medium leicht an anderer Stelle auffindbar ist und unter einer Creative Commons-Lizenz zur Verfügung steht, so ist dieses Exemplar zu verwenden. Details dazu unten
- Der Kreis der Konsumenten / Studierenden muss beschränkt sein, z.B. über eine entsprechende Einstellung des Buchungsmodus des Kurses in OpenOlat.
- Werke jeder Art dürfen verwendet werden: Texte, Videos, Töne, Noten, Daten, Code
Eine ausführlichere (aber noch recht gut verständliche) Darstellung von Dr. jur. Janine Horn vom ELAN e.V. gibt es hier.
Das folgende Video zeigt anschaulich, worauf man achten sollte.
Diese Punkte beziehen sich auf §§60 des UrhG. Dieses findet jedoch nur Anwendung, wenn keine anderen Lizenzverträge (zum Beispiel Creative Commons oder Lizenzverträge, welche die Universität abgeschlossen hat) vorliegen.
Creative Commons
Creative Commons ergänzen das Urheberrecht. Creative Commons (CC)-Lizenzen werden von den Urhebern von Werken (zum Beispiel ein Info-PDF) erteilt und oftmals direkt auf dem Werk erkenntlich gemacht. Die Lizenzen ermöglichen es Nutzungsrechte an Medien rechtlich verbindlich anzugeben. Wenn eine CC-Lizenz vorliegt, hat der Urheber explizit durch sie festgelegt, wie das Werk weiterverwendet und weitergegeben werden darf. Dazu gibt es unterschiedliche Lizenzkategorien, die unterschiedliche „Freiheitsgrade“ regeln, was andere mit dem Werk machen dürfen. Dies ist besonders nützlich, wenn Medien weitergegeben oder weiterverwendet werden sollen, da sich so niemand mehr in einer Situation von Unsicherheit befindet. Die Lizenz gibt klar an, was erlaubt ist, eine separate Abstimmung darüber mit dem Urheber entfällt. Die CC-Lizenz hat nämlich „Vorfahrt“ vor dem allgemein geregelten §§60 des UrhG. Grundsätzlich sollten Sie sich vorher ansehen, unter welche Nutzungslizenz die Lehrmedien fallen, die Sie verwenden möchten.
Eine tolle Übersicht zu Creative Commons-Lizenzen gibt es hier.
Eine Daumenregel, wie Lehrmedien unter CC korrekt genutzt werden, findet sich hier.
Wir wünschen Ihnen frohes Entdecken von nützlichen Lehrmedien und viel Freude am Einsatz in der Lehre.
Quellen:
https://elan-ev.de/themen_p60.php
https://open-educational-resources.de/
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